§ 19b HOG Übergangsrecht

HOG - Heimopferrentengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, beginnt der einjährige Fristenlauf des Paragraph 5, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. 12/2023 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3,Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 12/2023 zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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