Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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