Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2)Absatz 2,Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.Von den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3)Absatz 3,Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.
(4)Absatz 4,Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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