§ 9 GSNE-VO 2013 Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz

GSNE-VO 2013 - Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Verteilernetz
  1. (1)Absatz eins,Für die Netzbereitstellungsentgelte im Verteilernetz werden bezogen auf die vertraglich vereinbarte Höchstleistung folgende Preisansätze bestimmt, wobei die Preisansätze in Euro (€) pro Kilowattstunde pro Stunde (kWh/h) angegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsNetzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebenen 1 und 2: Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
      1. a)Litera afür feste Kapazität bzw. Standardkapazitäten: 3,-- €
      2. b)Litera bfür unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €
    2. 3.Ziffer 3Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Netzebene 3 Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien:
      1. a)Litera afür feste Kapazitäten bzw. Standardkapazitäten: 5,-- €
      2. b)Litera bfür unterbrechbare Kapazitäten für Speicheranlagen: 0,-- €
    3. 4.Ziffer 4Netzbereitstellungsentgelt für nicht leistungsgemessene Anlagen der Netzebene 3:Bereiche Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,-- €
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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