Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Regelungsgegenstand
(1)Absatz eins,Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:
1.Ziffer einsKapazitätsbasiertes sowie mengenbasiertes Netznutzungsentgelt;
2.Ziffer 2Netzzutrittsentgelt sowie
3.Ziffer 3Netzbereitstellungsentgelt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:
1.Ziffer einsNetznutzungsentgelt;
2.Ziffer 2Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt;
3.Ziffer 3Entgelt für Messleistungen sowie;
4.Ziffer 4Entgelt für sonstige Leistungen.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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