Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß § 73 Abs. 4 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß Paragraph 73, Absatz 4, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
1.Ziffer einsFreilassing: 2,77;
2.Ziffer 2Laa: 2,77;
3.Ziffer 3Hochfilzen: 2,77.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 427/2015)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,)
(3)Absatz 3,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
1.Ziffer einsLaa: 3,74;
2.Ziffer 2Simbach: 9,65;
3.Ziffer 3Laufen: 14,98;
4.Ziffer 4Freilassing: 7,56;
5.Ziffer 5Hochfilzen: 7,56;
6.Ziffer 6Gries am Brenner: 14,98;
7.Ziffer 7Ruggell: 10,83;
8.Ziffer 8Höchst: 10,83.
(4)Absatz 4,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.
(5)Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:
1.Ziffer einsfür Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,1;
2.Ziffer 2für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,2;
3.Ziffer 3für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.
Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.
(6)Absatz 6,Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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