§ 18 GSNE-VO 2013 Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

GSNE-VO 2013 - Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für Mahnungen:
      1. a)Litera aerste Mahnung 0 Euro;
      2. b)Litera bjede weitere Mahnung 2 Euro;
      3. c)Litera cletzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 letzte Mahnung gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 6 Euro.
    2. 2.Ziffer 2Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:
      1. a)Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
      2. b)Litera bSperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
      3. c)Litera cTrennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
      4. d)Litera dTrennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
      5. e)Litera eTrennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
    3. 3.Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
      1. a)Litera aAblesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 12 Euro;
      2. b)Litera bAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 18 Euro;
      3. c)Litera cZwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 6 Euro;
    4. 4.Ziffer 4Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
      1. a)Litera aim Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0 Euro;
      2. b)Litera bSonderformate 12 Euro;
      3. c)Litera cerstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 60 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 GSNE-VO 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 GSNE-VO 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 GSNE-VO 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 GSNE-VO 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 GSNE-VO 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSNE-VO 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 GSNE-VO 2013
§ 19 GSNE-VO 2013