Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:
2.Ziffer 2Abschaltungen, Sperrungen und dauerhafte Trennung von Hausanschlüssen:
a)Litera aAbschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
b)Litera bSperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
c)Litera cTrennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
d)Litera dTrennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
e)Litera eTrennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
3.Ziffer 3Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
a)Litera aAblesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 12 Euro;
b)Litera bAblesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 18 Euro;
c)Litera cZwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 6 Euro;
4.Ziffer 4Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
a)Litera aim Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0 Euro;
b)Litera bSonderformate 12 Euro;
c)Litera cerstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 60 Euro.
(2)Absatz 2,Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.Die Entgelte gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sind monatlich verrechenbar, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.
In Kraft seit 06.06.2026 bis 31.12.9999
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