§ 74 GHO 1977 Kassenübergabe

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) hat nach der Überprüfung der Gebarung durch den Prüfungsausschuß eine ordnungsmäßige Kassenübergabe an den neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu erfolgen.

(2) Über die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden und dem neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten) auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs.1 und 2 gelten auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß § 39 Abs.2 für den Kassendienst herangezogenen Bediensteten.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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