§ 75 GHO 1977 Erstellung des Rechnungsabschlusses

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung unter Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig zu erstellen, daß er spätestens 4 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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