§ 71 GHO 1977 Verwahrung der Bücher und Rechnungsbelege

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Bücher, Rechnungsbelege, Kontoauszüge, Scheckhefte usw. sind gesichert aufzubewahren.

(2) Die Verwahrung der im Abs. 1 aufgezählten Unterlagen hat mindestens sieben Jahre zu erfolgen, wobei der Lauf der genannten Frist mit dem Tage der Entlastung des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) durch den Gemeinderat beginnt.

(3) Über die Ausscheidung und Vernichtung von Büchern, Buchungsbelegen, Kontoauszügen und Scheckheften nach Ablauf der im Abs. 2 angeführten Frist sind Protokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu unterfertigen sind.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 70 GHO 1977
§ 72 GHO 1977