§ 79 GHO 1977 Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest die im § 37 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für jede Einrichtung auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Die Abschreibungen sind nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu bemessen.

(3) Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Abs.1 geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 GHO 1977
§ 80 GHO 1977