Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024
Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z 12).
In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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