§ 80 GHO 1977 Abschluß der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z 12).

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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