§ 62 GHO 1977 Tagesabschlußbuch

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

(1) Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und solche mit einem umfangreichen Zahlungsverkehr haben ein Tagesabschlußbuch zu führen.

(2) In das Tagesabschlußbuch sind die Tagesabschlüsse über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen, sodann ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) dem tatsächlichen Kassenbestand (Kasseniststand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassenistbestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Kassenfehlbeträge und Kassenmehrvorfunde sind im Tagesabschlußbuch zu vermerken.

(4) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen kann das Tagesabschlußbuch durch den maschinellen Ausdruck eines entsprechenden Tagesberichtes ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 GHO 1977
§ 63 GHO 1977