§ 60 GHO 1977 Zeitbuch

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Dieses kann in Buchform oder bei Anwendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren sind, geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat zumindest Spalten für die Belegnummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Voranschlagsstelle, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Zahlung und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 GHO 1977
§ 61 GHO 1977