§ 60 GHO 1977 Zeitbuch

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Dieses kann in Buchform oder bei Anwendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren sind, geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat zumindest Spalten für die Belegnummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Voranschlagsstelle, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Zahlung und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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