§ 65 GHO 1977 Sachbuch für die veranschlagsunwirksame Gebarung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Für die voranschlagsunwirksame Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, welches Spalten für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Belegnummer, die Kontenbezeichnung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten hat.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen können entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen Spalten nebeneinander oder auf je einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht werden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 GHO 1977
§ 66 GHO 1977