§ 64 GHO 1977 Hilfssachbücher

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Außer im Haushaltssachbuch nach § 63 können die Einnahmen und Ausgaben zunächst in Hilfssachbüchern (Personenkarteien, Hebelisten u. dgl.) verbucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind monatlich in das Haushaltssachbuch zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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