§ 19 GHO 1977 Haushaltsführung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes.

(2) Über den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag darf nur jenes Organ gänzlich oder teilweise verfügen, welches auf Grund der Gemeindeordnung 1967 hiefür zuständig ist.

(3) Die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(4) Auszahlungsanordnungen dürfen, außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 nur erteilt werden, wenn im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der zu der Anordnung führt, vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung der außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§ 21) eingeholt wurde. Im übrigen müssen die Annahme- und Auszahlungsanordnungen (§ 25) rechtzeitig erteilt werden, um die Fälligkeit der Zahlung einhalten zu können.

(5) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch Gesetz oder Vertrag begründeten Umfang zu erzielen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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