§ 13 GHO 1977 Beschluß des Voranschlages

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Der Voranschlag ist vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 76 der Gemeindeordnung 1967 zu beschließen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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