§ 3 GHO 1977 Grundsatz der Bruttoveranschlagung

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag zu veranschlagen (Grundsatz der Bruttoveranschlagung). Bei der Feststellung der Voranschlagsbeträge ist jede Vorwegabrechnung der bei den einzelnen Einnahmezweigen bestehenden Verwaltungsausgaben oder der bei einzelnen Aufwandszweigen bestehenden Einnahmen unzulässig.

(2) Ausgenommen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung sind:

1.

Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben;

2.

Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;

3.

Rückersätze von Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen.

(3) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(4) Werden für wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde als Beilagen zum Voranschlag Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt, ist in den Voranschlag nur der abzuführende Gewinn oder der zu deckende Verlust aufzunehmen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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