§ 5 GHO 1977 Besondere Anordnung für die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören die Geld- und Sachbezüge für die öffentlich rechtlichen Bediensteten und die Vertrags- und sonstigen Bediensteten, die Nebengebühren und Geldaushilfen sowie die Dienstgeberbeiträge und freiwilligen Sozialleistungen. Für sie ist die Gliederung der Postenklasse 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung – VRV, BGBl. Nr. 493/1974, maßgebend.

(3) Die Ausgaben, betreffend die Leistungen für Personal, sind entweder zusammengefaßt in der Gruppe 0 „Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung“ oder aufgeteilt bei den einzelnen Verwaltungszweigen zu veranschlagen. Eine solche Aufteilung dieser Ausgaben hat zu erfolgen, wenn sie für eine Beitrags- oder Gebührenvorschreibung heranzuziehen sind.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Haushaltsjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Pensionen und sonstige Ruhebezüge sind grundsätzlich beim Abschnitt 08 „Pensionen“ zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen sind die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen zu veranschlagen.

(6) Soweit Darlehen für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, ist der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Bei Darlehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst in deren Wirtschaftsplan (§ 17) aufzunehmen.

(7) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sind nur zu veranschlagen, wenn die Einnahmen auf Grund von Gesetzen, Verträgen, letztwilligen Verfügungen oder auf Grund von vom Gemeinderat oder vom Gemeindevorstand im Rahmen ihrer Wirkungskreise gefaßten Beschlüssen bestimmten Zwecken gewidmet sind.

(8) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Öffentliche Abgaben“ als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

(9) Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Ertragsanteile) in Form eines Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen getrennt zu veranschlagen.

(10) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen“ oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.

(11) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt werden. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(12) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Haushaltsjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen.

(13) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben haben Kostenberechnungen und, wenn möglich, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten vorauszugehen. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen (§ 12 Abs. 2 lit. b) aufzunehmen.

(14) Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben sind bei Vorliegen entsprechender Zusagen als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1977

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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