§ 12 GHO 1977 Beilagen zum Voranschlag

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9 zu enthalten. Diese Übersicht ist dem Voranschlag voranzustellen;

2.

ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie ein solcher über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

3.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;

4.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

5.

ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Ende des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres sowie ein solcher über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr;

6.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

7.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;

8.

für Gemeinden mit über 10.000 Einwohner ein Voranschlagsquerschnitt, in dem nach der in der Anlage 5 der VRV vorgesehenen Gliederung im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind;

9.

die Untervoranschläge (§ 3 Abs.3) und die Wirtschaftspläne (§ 17);

10.

Sammelnachweise, soweit solche geführt werden (§ 10);

11.

die Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 11).

(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen. Insbesondere sind zu erläutern:

a)

Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die von den bisherigen Voranschlagsbeträgen erheblich abweichen;

b)

neue Vorhaben des außerordentlichen Voranschlages und solche, die sich über mehrere Jahre erstrecken; bei letzteren ist die Höhe der Gesamtausgaben und deren Bedeckung sowie die bisherige Abwicklung darzustellen.

(3) Nach Möglichkeit sollten erläutert werden:

a)

Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

b)

Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die Investitionen betreffen, und die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu größeren Zahlungen verpflichten;

c)

die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 10;

d)

besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie z. B. Zweckbindungen von Einnahmen usw.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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