§ 18 GHO 1977 Mittelfristiger Finanzplan

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Gemeinden sollen einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufstellen. Seine Ergebnisse sind bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Haushaltsjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Ausgaben für Investititonsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Haushaltsjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzuführen.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

(4) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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