§ 27 GHO 1977 Stundung und Nachsicht von Forderungen, Ratenbewilligungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf Ansuchen des Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung seiner Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Für gestundete Beträge ist eine angemessene Verzinsung der aushaftenden Forderung, die das im § 161 LAO festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten darf, festzusetzen. Von der Festsetzung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche Lage des Zahlungspflichtigen schwer beeinträchtigen würde.

(3) Eine Stundungs- oder Ratenbewilligung kann von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution) abhängig gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, daß sich der Zahlungspflichtige der Abstattung dieser Schuld entziehen will. Der Widerruf von Stundungen und Ratenbewilligungen kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte Zahlungstermine nicht eingehalten werden (Terminverlust).

(4) Forderungen der Gemeinde dürfen nur dann ganz oder teilweise nachgesehen (abgeschrieben) werden, wenn

1.

alle möglichen Versuche der Hereinbringung erfolglos geblieben oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht zu erwarten ist, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden;

2.

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Zahlungspflichtigen an deren Entstehung, unbillig wäre;

3.

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Einbringung geboten ist.

(5) Für Bewilligungen von Stundungen, Ratenzahlungen und Nachsicht von Forderungen sind die in der Gemeindeordnung 1967 angeführten Organe zuständig. Von der Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung und von der Nachsicht einer Forderung hat der Bürgermeister die Gemeindekasse zu benachrichtigen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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