§ 29 GHO 1977 Arten von Rücklagen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die Allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse); in ihr sollen ferner Mittel zur Deckung von Abgängen des ordentlichen Voranschlages künftiger Jahre angesammelt werden.

(3) Als Sonderrücklagen gelten jene Rücklagen, die auf Grund von Gesetzen, Verträgen oder Gemeinderatsbeschlüssen für bestimmte Zwecke zu bilden sind. Hiezu gehören insbesondere Erneuerungs-, Instandhaltungs- und Erweiterungsrücklagen, Tilgungsrücklagen und Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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