§ 38 GHO 1977 Pflege und Erhaltung des Vermögens

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2024

Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteiles oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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