§ 40 GHO 1977 Aufbau der Gemeindekasse

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die Gemeindekasse hat alle Kassengeschäfte der Gemeinde zu erledigen (Einheitskasse).

(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser regelmäßig monatlich, immer jedoch dann abzurechnen, wenn ihr Kassenbestand 145,35 Euro übersteigt.

(3) Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben können Handkassen (Verläge) eingerichtet werden, die regelmäßig mit der Gemeindekasse abzurechnen haben.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2001

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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