§ 42 GHO 1977 Vollziehung der Ein- und Auszahlungen

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein- und Auszahlungen sind nur in den hiefür vorgesehenen Räumen und soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.

(2) Auszahlungen dürfen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet, Einzahlungen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden. Erfolgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung vorliegt, so ist sie vorläufig als Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister) ist hievon zu verständigen und die nachträgliche Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen (§ 25 Abs. 2).

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 GHO 1977
§ 43 GHO 1977