§ 24 GHO 1977 Anordnungsbefugnis

GHO 1977 - Gemeindehaushaltsordnung 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.

(2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.

(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 GHO 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 GHO 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 GHO 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 GHO 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 GHO 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 GHO 1977
§ 25 GHO 1977