Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.Bei der Verwendung von gemäß Paragraph eins, generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
2.Ziffer 2Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
3.Ziffer 3Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
(3)Absatz 3,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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