Gesamte Rechtsvorschrift GenBV 2026

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026

GenBV 2026
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GenBV 2026 Generelle Bewilligungen


Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird

  1. 1.Ziffer einsden Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2,den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des Paragraph 2,,
  2. 2.Ziffer 2den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3,den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des Paragraph 3,,
  3. 3.Ziffer 3den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4,den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des Paragraph 4,,
  4. 4.Ziffer 4den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowieden Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des Paragraph 5, sowie
  5. 5.Ziffer 5den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014,den Funkanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,,
erteilt.

§ 2 GenBV 2026 Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen


  1. (1)Absatz eins,Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen sind solche,
    1. 1.Ziffer einsdie den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2024, entsprechen unddie den Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes (FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024,, entsprechen und
    2. 2.Ziffer 2deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Tabelle 1 und 2 der Anlage genannten Schnittstellenbeschreibung ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Abs. 1 anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:Sofern die Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes nicht auf eine Funksendeanlage im Sinne des Absatz eins, anzuwenden sind, gilt für das jeweilige Gerät Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, entsprechen.Wurde das Gerät vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, entsprechen.Wurde das Gerät im Zeitraum vom 20. Juli 2009 bis vor Ablauf des 19. April 2016 erstmals in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 22/2016, entsprechen.Wurde das Gerät erstmals ab 20. April 2016 in Betrieb genommen, muss es den Bestimmungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2016,, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Funkanlagen im Sinne dieser Bestimmung dürfen ausschließlich für den in der Spalte „Gerätekategorie“ der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage angegebenen Zweck betrieben werden.
  4. (4)Absatz 4,Beim Betrieb sind die in den Funkschnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß § 33 des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2025, zu erfolgen.Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der in Tabelle 2 der Anlage angeführten Funkanlagen sowie vor deren erstmaliger Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen hat eine Anzeige gemäß Paragraph 33, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, zu erfolgen.

§ 3 GenBV 2026 Auf Binnenseen betriebene Funkstellen


  1. (1)Absatz eins,Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
    1. 1.Ziffer einsmit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
    3. 3.Ziffer 3an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.Funkanlagen im Sinne des Absatz eins, dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.

§ 4 GenBV 2026 Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen


Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die

  1. 1.Ziffer einsvor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden,
  2. 2.Ziffer 2vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996, erfüllt werden,vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, erfüllt werden,
  3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, erfüllt werden, odernach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, erfüllt werden, oder
  4. 4.Ziffer 4innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.

§ 5 GenBV 2026 Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen


  1. (1)Absatz eins,Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.Funkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.
  2. (2)Absatz 2,Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.

§ 6 GenBV 2026 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften


Verweist diese Verordnung auf andere Verordnungen, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 GenBV 2026 Verhaltensvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.Bei der Verwendung von gemäß Paragraph eins, generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 33, TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
  3. (3)Absatz 3,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

§ 8 GenBV 2026 Verlautbarungen


Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

§ 9 GenBV 2026 In- und Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 64/2014, in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2023, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 GenBV 2026


Schnittstelle

Gerätekategorie

Ausgabe (n)

FSB-LD010

Funkfernsteuerungsanlagen von Modellflugzeugen

21.08.2019

FSB-LD012

Modellfernsteuerungsanlagen

21.08.2019

FSB-LD027

Bewegungsmelder

21.08.2019

FSB-LD034

Bewegungsmelder

21.08.2019

FSB-LD035

Bewegungsmelder

21.08.2019

FSB-LD036

Bewegungsmelder

21.08.2019

FSB-LD037

Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

07.01.2026

FSB-LD043

Einwegsprechfunkanlagen

21.08.2019

FSB-LD045

Einwegsprechfunkanlagen

21.08.2019

FSB-LD050

Induktionsfunkanlagen

21.08.2019

FSB-LD053

Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen

21.08.2019

FSB-LD054

Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen

21.08.2019

FSB-LD055

Fernauslösung automatischer Wähleinrichtungen

21.08.2019

FSB-LD073

Fernwirkfunkanlagen

21.08.2019

FSB-LD074

Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

21.08.2019

FSB-LD076

Aktive medizinische Implantate

07.01.2026

FSB-LD077

Datenfunkanlagen

21.08.2019

FSB-LD078

Mautabbuchungsstellen (Road-Side-Units)

07.01.2026

FSB-LD089

Ultrabreitband Radar für Boden- /Wanduntersuchungen

21.08.2019

FSB-LD092

Short Range Devices

21.08.2019

FSB-LD094

Verfolgungs-, Überwachungs- und Datenerfassungssysteme

07.01.2026

FSB-LD097

Short Range Devices

07.01.2026

FSB-LD099a-f

Allgemeine Ultra Wideband-Anwendungen

07.01.2026

FSB-LD100

Radar zur Füllstandsondierung

21.08.2019

FSB-LD101

Radar zur Füllstandsondierung

21.08.2019

FSB-LD102

Radar zur Füllstandsondierung

21.08.2019

FSB-LD104

DECT

21.08.2019

FSB-LD105

Funkortung

21.08.2019

FSB-LD106

Datennetze

21.08.2019

FSB-LD107

Short Range Devices

07.01.2026

FSB-LN001

CB-Funk

21.08.2019

FSB-LN013

Induktionsfunkanlagen unter 9 kHz

22.10.2013

FSB-LN014

Lichtfunkanlagen

22.10.2013

FSB-LN017

Intelligente Verkehrssysteme (IVS)

21.08.2019

FSB-LN016

Infrastrukturgeräte für Telematik - Systeme zur Erfassung von Kraftfahrzeugen

21.08.2019

FSB-LN020

Verfolgungs- und Ortungssysteme

21.08.2019

FSB-LN022

Geschwindigkeitsradare für Verkehrssicherheitsanwendungen

07.01.2026

FSB-LM025

Verfolgungs- und Ortungssystem

22.10.2013

FSB-LS036

Funkanlagen zur Ortung von Tieren

22.10.2013

FSB-LT001

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT004

Drahtlose Funkmikrophone

21.08.2019

FSB-LT009

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT010

Funk-Hörhilfen

21.08.2019

FSB-LT015

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT016

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT017

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT018

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-LT019

Drahtlose Mikrophone

21.08.2019

FSB-LT021

Drahtlose Mikrophone

07.01.2026

FSB-RR072

Punkt – zu – Punkt Duplex Richtfunkanlagen

21.08.2019

FSB-RR089

Punkt – zu – Punkt Duplex Richtfunkanlagen

07.01.2026

FSB-RU001

SNG – Funkanlagen

21.08.2019

FSB-RU005

Mobilsatellitenterminals (MSS Earth Stations)

21.08.2019

FSB-RU006

Ortsfeste Satellitenterminals mit eingeschränkter Sendeleistung zum Zugriff auf geostationäre Satelliten (FSS Earth Stations)

07.01.2026

FSB-RU015

Aircraft Earth Station – AES

07.01.2026

FSB-RU016

S-PCS < 1 GHz

07.01.2026

FSB-RU019

Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESOMP)

21.08.2019

FSB-RU020

Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESOMP)

21.08.2019

FSB-RU022

Ortsfeste Satellitensendeanlagen

07.01.2026

FSB-RU024

Aircraft Earth Station

21.08.2019

FSB-RU026

Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESIM)

21.08.2019

FSB-RU027

Bewegliche Satellitenfunkanlagen (ESIM)

07.01.2026

Schnittstelle

Gerätekategorie

Ausgabe

FSB-AF022

Überstellung von Flugzeugen

07.01.2026

FSB-LD094a

Verfolgungs-, Überwachungs- und Datenerfassungssysteme

07.01.2026

FSB-LD097a

RFID

07.01.2026

FSB-LD106a

Datennetze

07.01.2026

FSB-LD107a

Short Range Devices

07.01.2026

FSB-LD110

Drahtlose industrielle Anwendungen

07.01.2026

FSB-LN017b

Betriebsinterne Datenübertragung für öffentliche Nahverkehrssysteme in Großstädten

07.01.2026

FSB-LN017c

Betriebsinterne Datenübertragung für öffentliche Nahverkehrssysteme in Großstädten auf unterirdischen Wegelinien

07.01.2026

FSB-LN023

Drahtlose Audioanwendungen

07.01.2026

FSB-LN026

Zugbeeinflussungssystem

07.01.2026

FSB-LN027

Referenzsignal für Positionierungssysteme

07.01.2026

FSB-LN028

Kleinräumiger Einwegfunk

07.01.2026

FSB-LP008

Personenrufanlagen

07.01.2026

FSB-LS017

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS018

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS019

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS020

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS022

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS023

Funkfernsteuerungsanlagen

07.01.2026

FSB-LS028

Funkfernsteuerungs- und Funkfernmessanlagen

07.01.2026

FSB-LS031

Funkfernsteuerungs- und Funkmessanlagen

07.01.2026

FSB-MC037

Überstellung von Schiffen

07.01.2026

FSB-RR084

Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen

07.01.2026

FSB-RR086

Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen

07.01.2026

FSB-RR087

Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen

07.01.2026

FSB-RR088

Punkt-zu-Punkt Duplex Richtfunkverbindungen

07.01.2026

FSB-RU014

Notfunksender (PLB)

07.01.2026

FSB-RU025

Aircraft Earth Station

07.01.2026

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