Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird
1.Ziffer einsden Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des § 2,den Funksendeanlagen für bestimmte Schnittstellen im Sinne des Paragraph 2,,
2.Ziffer 2den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des § 3,den auf Binnenseen betriebenen Funkstellen im Sinne des Paragraph 3,,
3.Ziffer 3den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des § 4,den Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen im Sinne des Paragraph 4,,
4.Ziffer 4den Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des § 5 sowieden Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen im Sinne des Paragraph 5, sowie
5.Ziffer 5den Funkanlagen gemäß § 10 Z 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014,den Funkanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 9, 13, 40 und 43 der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,,
erteilt.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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