Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
1.Ziffer einsmit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
2.Ziffer 2in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
3.Ziffer 3an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.Funkanlagen im Sinne des Absatz eins, dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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