§ 4 GenBV 2026 Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen

GenBV 2026 - Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die

  1. 1.Ziffer einsvor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden,
  2. 2.Ziffer 2vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl. Nr. 52/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 4/1996, erfüllt werden,vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, erfüllt werden,
  3. 3.Ziffer 3nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 529/2006, erfüllt werden, odernach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, erfüllt werden, oder
  4. 4.Ziffer 4innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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