§ 5 GenBV 2026 (Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026), Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen - JUSLINE Österreich
§ 5 GenBV 2026 Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.Funkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.
In Kraft seit 16.04.2026 bis 31.12.9999
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