Gesamte Rechtsvorschrift GemEntschG

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

GemEntschG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.02.2021
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane (Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz - GemEntschG)
StF: LGBl Nr 39/1976

§ 1 GemEntschG § 1


Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Gemeinden im Sinne der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107.

§ 2 GemEntschG


(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Jenen Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines gemäß § 38 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebildeten Ausschusses eine Entschädigung. Die Entschädigung gebührt auch für die Teilnahme mit beratender Stimme. Für jeden Sitzungstag beträgt die Entschädigung 0,80 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7. Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten.

(3) Darüber hinaus haben Gemeindevertretungsmitglieder gemäß Abs 2 erster Satz, die aus besonderem Anlass mit der Besorgung von Gemeindeangelegenheiten betraut werden, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten; § 3 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2a GemEntschG § 2a


Für die Ansprüche des Bürgermeisters gelten die §§ 5, 12 bis 16 sowie das Salzburger Bezügegesetz 1998.

§ 3 GemEntschG


(1) Folgenden Gemeinderäten gebührt für die Ausübung ihres Amtes eine Entschädigung, deren Höhe sich aus den dabei angeführten Prozentsätzen vom Bezug des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 ergibt:

1.

in allen Gemeinden: dem ersten Gemeinderat, und zwar

 

 

a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner:

18 %

 

b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner:

22 %

2.

in Gemeinden ab 5.001 Einwohner: auch dem zweiten

 

 

Gemeinderat, und zwar

 

 

a) in Gemeinden bis 8.000 Einwohner:

13,5 %

 

b) in Gemeinden ab 8.001 Einwohner:

18 %

3.

in Gemeinden ab 8.001 Einwohner: auch einem Gemeinde-

 

 

rat, dem auf Grund des § 49 Abs 1 sechster bis achter Satz der

 

 

Salzburger Gemeindeordnung 2019 bestimmte

 

 

Angelegenheiten zur Besorgung übertragen sind:

13,5 %.

(2) Mitgliedern der Gemeindevertretung, denen keine Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt und in der Gemeindeverwaltung bestimmte Aufgaben übertragen werden, kann von der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Inanspruchnahme daraus eine Entschädigung zuerkannt werden. Die Summe dieser Entschädigungen und der Entschädigungen gemäß Abs. 1 darf den Bezug des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 nicht übersteigen.

(3) Gemeinderäten, die in der durch § 40 Abs 6 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 bestimmten Reihenfolge berufen sind, den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung zu vertreten oder die Geschäfte des Bürgermeisters im Fall seines Ausscheidens aus dem Amt bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters zu führen, gebührt eine Entschädigung erst ab dem fünfzehnten Tag dieser Tätigkeit; die Höhe der Entschädigung beträgt 100 % des Bezuges des Bürgermeisters nach § 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 und ist nach Tagen zu berechnen. Eine Entschädigung gemäß Abs. 1 und 2 gebührt daneben nicht.

(4) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte nachweist, dass er durch die Annahme von Geldleistungen pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf die Entschädigung übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein, in der der finanzielle Nachteil konkret darzulegen ist. Die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen und kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden. Der Verzicht wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem der Anspruchsberechtigte im Fall der Annahme der Entschädigung pensionsrechtliche, arbeitslosen- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche verlieren würde oder verloren hat, wenn der Verzicht nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen beim Gemeindeamt mit Bescheid für unzulässig erklärt wird. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

(5) Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die für den Monatsbezug und die Sonderzahlungen der Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für einen Monatsteil zu Beginn der Amtsdauer nur der verhältnismäßige Teil des Monatsbezugs zusteht.

(6) Reisegebühren, die aus Anlaß von Dienstreisen anfallen, können nach den für einen Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9, geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften verrechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Dienstreisen unmittelbar von der Gemeinde oder von dritter Seite (zB vom Land) getragen werden.

§ 3a GemEntschG § 3a


(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 98/1995)

§ 5 GemEntschG § 5


(1) Dem Bürgermeister, der durch mindestens zehn Jahre oder wenigstens durch zwei volle Amtsperioden der Gemeindevorstehung das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat, gebührt auf Antrag ein Ruhebezug. Eine Amtsperiode gilt auch dann als volle Amtsperiode, wenn in ihr das Amt des Bürgermeisters wenigstens durch vier Jahre ausgeübt worden ist. Bei der Berechnung der Amtsdauer und der Höhe des Ruhebezuges haben Zeiten außer Betracht zu bleiben, in denen der Bürgermeister Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages war, wenn hieraus ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entstanden ist. In die ruhebezugsfähige Zeit sind auf Antrag Zeiten einzurechnen, die vor der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters als Mitglied des Landtages oder der Landesregierung zurückgelegt worden sind, wenn sie keinen selbständigen Anspruch auf Ruhebezug begründen. Die Amtsdauer ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung in vollen Jahren und Monaten auszudrücken.

(2) Der Ruhebezug gebührt vom Ausscheiden aus dem Amt, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonats oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag später als drei Monate nach dem Anfallstag gestellt, gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(2a) Für Bürgermeister, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 2 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

bis einschließlich 1. Jänner 1942               720

2. Jänner 1942 bis 1. April 1942                722

2. April 1942 bis 1. Juli 1942                  724

2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942                726

2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943              728

2. Jänner 1943 bis 1. April 1943                730

2. April 1943 bis 1. Juli 1943                  732

2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943                734

2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944              736

 

(3) Der Ruhebezug beträgt nach einer Amtsdauer von zehn Jahren oder wenigstens zwei vollen Amtsperioden der Gemeindevorstehung 50 v. H. der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gelten 80 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters, die sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergibt, wobei die Einwohnerzahl der Gemeinde zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion maßgebend bleibt. Er erhöht sich nach einer Amtszeit von zehn Jahren für jedes weitere Jahr um 3 % und für jeden vollen Monat um 0,25 % bis höchstens auf die volle Höhe der Bemessungsgrundlage.

(4) Wird ein Bürgermeister während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Amtsdauer noch nicht zehn Jahre, dann ist er zu behandeln, als ob er eine Amtsdauer von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Für den Ruhebezug wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung findet der § 9 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe sinngemäß

Anwendung, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Gemeindevorstehung, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(5) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Bürgermeister gewählt, erlischt der Ruhebezug mit Beginn des Anspruches auf einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

(6) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der ehemalige Bürgermeister am Sterbetag einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hatte oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte; im Fall der Anwartschaft gebührt der Versorgungsbezug ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Bürgermeister das 60. Lebensjahr vollendet hätte. Der Versorgungsanspruch gebührt von dem dem Ableben des ehemaligen Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsanspruch von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(7) Auf das Ausmaß des Witwen-(Witwer-)versorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 10 und 10a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin bzw eingetragenen Partnerin oder des überlebenden Ehegatten bzw eingetragenen Partners gilt die durch 28 geteilte Berechnungsgrundlage gemäß § 18 Abs 3 LB-PG.

2.

Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Bürgermeisters gilt der Bezug nach Abs. 3.

3.

Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Bürgermeisters.

Die Summe der Versorgungsbezüge nach einem verstorbenen Bürgermeister darf dessen Ruhebezug nicht überschreiten, erforderlichenfalls sind die einzelnen Versorgungsbezüge anteilsmäßig zu kürzen.

(8) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die Bestimmungen der §§ 15, 17 Abs. 3 bis 5, 25, 26 Abs. 2 bis 4, 27, 29 Abs. 1 und 2, 34, 37 bis 40, 43 bis 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes in der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Eine Kinderzulage gebührt in keinem Fall. Vom Ruhe- oder Versorgungsbezug und von den Sonderzahlungen ist bei erstmaligem Gebühren des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bis zum 31. Dezember 1998 ein Beitrag in der Höhe von 3,1 % und bei erstmaligem Gebühren desselben ab dem 1.Jänner 1999 ein Beitrag von 3,3 % einzubehalten.

§ 6 GemEntschG


(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.

(2) Jede Gemeinde hat aus eigenen Mitteln einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs 1 dieses Gesetzes in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 ergebenden Bürgermeister-Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.

(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs 2 und § 5 Abs 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die von den Gemeinden gemäß § 3 Abs 1 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und der Einwohnerzahl gemäß der Volkszählung 2001 berechneten Bürgermeister-Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.

(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.

§ 7 GemEntschG § 7


(1) Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die Gemeinde durch Bescheid. Zuständig ist jene Gemeinde, bei der die anspruchsbegründende Funktion ausgeübt wurde. Bescheide der Gemeinde, aus denen sich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Lande ergibt, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1950) der vorhergehenden Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Nichtige Bescheide können auch von der Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden.

(2) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gem-VBG sinngemäß.

§ 8 GemEntschG § 8


(1) Anspruch auf einmalige Zuwendungen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß §§ 4 und 5 besteht, wenn die Funktionsdauer des Bürgermeisters nach dem 1. Jänner 1971 geendet hat. Für die Leistung der einmaligen Zuwendung bzw. des Ruhe- und Versorgungsbezuges gilt, soweit es sich nicht um Berechnung der Funktionsdauer und die maßgebende Einwohnerzahl handelt, das Amt des Bürgermeisters (Vizebürgermeisters) erst als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als beendet, wenn die entsprechende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Erfolgt die Antragstellung später, gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzesgemäß zuerkannte außerordentliche Ruhe- und Versorgungsbezüge (Ehrengaben) werden in Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz (§ 5) umgewandelt.

(3) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 70/1992)

(4) Bürgermeister, deren Funktionsdauer vor dem 1. Jänner 1971 geendet hat, die jedoch im übrigen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz erfüllt hätten, haben auf Antrag Anspruch auf eine monatliche Ehrengabe in der Höhe von 109 €. Auf diese Ehrengabe finden die Bestimmungen über Leistungen des Landes (§ 6 Abs. 1, 3 und 4) Anwendung. Die Höhe der Ehrengabe ändert sich entsprechend der des Grundgehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(5) Soferne bei der Feststellung der Einwohnerzahl nicht auf Ergebnisse der Personenstands- und Betriebsaufnahme zurückgegriffen werden kann, sind die Ergebnisse der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.

§ 9 GemEntschG § 9


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren die §§ 29 und 41 der Salzburger Gemeindeordnung 1965 ihre Wirksamkeit.

§ 10 GemEntschG § 10


(1) Dieses Gesetz ist auf Bürgermeister und Hinterbliebene nach diesen ab dem 1. Juli 1998 mit der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 anzuwenden.

(2) Im Rahmen des § 5 Abs. 1 letzter Satz ist § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem Gesetz BGBl Nr 297/1995 geltenden Fassung zur Erreichung der mindestens erforderlichen Zeit anzuwenden.

§ 12 GemEntschG


(1) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, auf die mit Ablauf der zum Zeitpunkt des § 10 Abs. 1 laufenden Amtsperiode (laufende Amtsperiode) ein Anspruch bereits besteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.

(2) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf der laufenden Amtsperiode neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit (§ 5 Abs. 1) aufweisen. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einem Bürgermeister.

(3) Bürgermeister, die ihre Funktion zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ausüben und die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches (Abs. 2 erster Satz) aufweisen, haben weiterhin einen Pensionsbeitrag nach § 6 Abs. 2 zu leisten. Bei Bürgermeistern, die die Voraussetzungen für einen Ruhebezugsanspruch im höchstmöglichen Ausmaß (§ 5 Abs. 3 letzter Satz) zu diesem Zeitpunkt nicht aufweisen, bleiben die nach dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode liegenden Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt und vermindert sich ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz gemäß § 6 Abs. 2 um 0,03542 Prozentpunkte für jeden Monat, um den die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt, nicht aber unter 7,65 %. Grundlage für die Ruhe- und Versorgungsbezüge sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die der betreffende Bürgermeister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes - vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 - für den letzten vollen, vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden Monat Anspruch hat. Diese Grundlage gilt auch für die ab dem Beginn der nächstfolgenden Amtsperiode zu leistenden Pensionsbeiträge.

(Formel:  x = 15,3 - (216 - (y - 108)) . 0,03542

x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag, mind 7,65 %

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag)

Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.

(4) Auf einen Bürgermeister, der zu dem im Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezugsanspruches, nicht aber für einen solchen im höchstmöglichen Ausmaß aufweist, ist § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 (S.BG 1998) bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 216 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 216 die ganzzahlige Anzahl der vor Ende der laufenden Amtsperiode liegenden, über 108 hinausgehenden ruhebezugsfähigen Monate übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde (§ 4 Abs. 1 des Salzburger Pensionskassenvorsorgegesetzes - S.PKG) verringert sich entsprechend. Die nach den §§ 4 und 6 S.BG 1998 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen vermindern sich abweichend von § 14 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das sich aus ihrer Vervielfachung mit der Zahl 100 und Teilung durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes ergibt.

                              10 . (216-(y-108))

(Formel nach dem 1. Satz: x = __________________

                                      216

x = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag

                             B . 100

Formel nach dem 3. Satz: x = _______

                             y . 100

x = verminderter Bezug (Sonderzahlung)

y = Prozentsatz für Pensionskassenbeitrag der Gemeinde

B = Bezug (Sonderzahlung) nach §§ 4 und 6 S.BG 1998)

§ 13 GemEntschG § 13


(1) Bürgermeister, die diese Funktion am 1. Jänner 1998 ausüben, mit Ablauf der laufenden Amtsperiode aber eine neun Jahre nicht erreichende ruhebezugsfähige Zeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich ihrem Stellvertreter gegenüber erklären, daß auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge anzuwenden sind.

(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dieser Funktion ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 1. Jänner 1998 nicht Bürgermeister sind, können, wenn sie in der Zeit nach dem 1. Jänner 1998 mit einer solcher Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion eine gleiche Erklärung wie im Abs. 1 vorgesehen abgeben.

§ 14 GemEntschG


(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit erforderlich.

(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Bürgermeistern Pensionsbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes – vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 – Anspruch hätte.

(3) An die Stelle des im § 5 Abs. 3 erster Satz angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,46296 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.

(5) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der nächsten Amtsperiode liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs. 6 und 7 zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 6 Abs. 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen. Nach Erreichen von neun Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 6 Abs. 2 ein solcher von 7,65 %.

                              15,3 . y

(Formel nach dem 1. Satz: x = ________

                                 108

                              7,65 . y

Formel nach dem 2. Satz:  x = ________

                                108

x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag)

    (7) Ergibt die Summe der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode

liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

§ 15 GemEntschG § 15


(1) Auf Personen, die ihr Optionsrecht gemäß § 13 nicht wirksam ausüben, ist, soweit nicht § 16 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1999 folgenden Wahl die Funktion des Bürgermeisters nicht mehr ausübt.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs. 1 fallenden Personen nach § 6 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden. Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden.

(3) Das Land hat

1.

für die unter § 13 Abs. 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, bis zum 31. Dezember 1999 und

2.

für die von § 13 Abs. 2 erfaßten Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 13 Abs. 2 vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum Ende der laufenden Amtsperiode - abgesehen von § 11 Abs. 1 S.BG 1998 oder § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, oder in keinerlei Dienstverhältnis standen, ausgenommen wenn letztere es verlangen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Bezüge nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

§ 16 GemEntschG § 16


(1) Für Bürgermeister, die unter § 15 Abs. 1 fallen und wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 erster Satz jedenfalls als erfüllt.

(2) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 12 S.BG 1998 nicht anzuwenden.

§ 17 GemEntschG § 17


(1) Die §§ 1, 2 Abs. 2, 3, 5, 6 Abs. 1, 10 bis 12 und 14 bis 16 in der Fassung LGBl Nr 5/1998 treten mit 1. Juli 1998, § 6 Abs. 2 mit 1. Mai 1995 und § 13 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Auf Verfahren betreffend den Ersatz eines Verdienstentganges, die am 1. Juli 1998 anhängig sind, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.

§ 18 GemEntschG § 18


(1) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

§ 19 GemEntschG § 19


§ 5 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 20 GemEntschG § 20


(1) Die §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 6 sowie 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit 1. April 2001, § 5 Abs. 2 und 2a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Art II des Abschnittes VI des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 und Art IV des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der §§ 17 und 18 außer Kraft.

(3) Im Art II Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr 70/1992 wird der Ausdruck `des 55. Lebensjahres` durch den Ausdruck `des

678. Lebensmonats` ersetzt. Für das Wirksamwerden dieser Änderung gelten die im § 24 Abs. 5a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 getroffenen Übergangsbestimmungen sinngemäß.

(4) Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen.

§ 21 GemEntschG § 21


(1) Die §§ 3 Abs. 4 bis 6 und 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 3 und 8 sowie 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2007 und die Aufhebung der §§ 4 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Auf einmalige Entschädigungen für Vizebürgermeister, die diese Funktion bereits zu dem im Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ausüben, findet § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass

1.

nur Amtszeiten bis einschließlich 31. Dezember 2011 angerechnet werden und

2.

die Gewährung der einmaligen Zuwendung eines Antrages bedarf, der binnen drei Monaten ab Ausscheiden aus der Funktion zu stellen ist.

§ 22 GemEntschG


(1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 sowie 14 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 3 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Artikel

Art. 2 GemEntschG


(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Salzburger Bezügegesetz 1992 in Kraft.

(2) Bürgermeister im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung oder aus diesem Anlaß aus dem Amt ausscheiden, behalten ihren Anspruch auf einmalige Zuwendung gemäß § 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der bisherigen Fassung. Dabei findet auch § 8 Abs. 3 des Gesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwendung.

(3) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewährt werden oder auf die ein bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Amt ausgeschiedener Bürgermeister eine Anwartschaft erworben hat, findet § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für Ruhebezüge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung oder aus diesem Anlaß anfallen, mit der Maßgabe, daß sich die Bemessungsgrundlage hiefür aus § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung des Art. I ergibt.

(4) Auf Ruhebezüge von Bürgermeistern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die nach Beginn der auf die laufende Amtsperiode folgenden Amtsperiode der Gemeindevertretung aus der Funktion ausscheiden, findet § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe Anwendung, daß sich das Ruhebezugsanfallsalter für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr Amtsdauer um ein Jahr bis frühestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres verringert.

(5) Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Art. I können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt erlassen werden.

Art. 3 GemEntschG


(1) Art. II Z 1 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1994, Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin anzuwenden. Versorgungsbezüge von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 und 15a des Pensionsgesetzes 1965 neu zu bemessen, wenn sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz (GemEntschG) Fundstelle


Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindeorgane (Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz - GemEntschG)
StF: LGBl Nr 39/1976

Änderung

LGBl Nr 71/1985

LGBl Nr 70/1992

LGBl Nr 5/1993

LGBl Nr 48/1993 (DFB)

LGBl Nr 99/1993

LGBl Nr 138/1993

LGBl Nr 42/1994

LGBl Nr 98/1995

LGBl Nr 98/1997 (VfGH)

LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

LGBl Nr 68/1998 (Blg LT 11. GP: RV 384, AB 487, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 125/1998 (DFB)

LGBl Nr 29/1999 (Blg LT 11. GP: RV 108, AB 181, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 25/2001 (Blg LT 12. GP: RV 315, AB 410, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 70/2003 (Blg LT 12. GP: RV 412, AB 547, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 95/2005 (Blg LT 13. GP: RV 083, AB 124, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 9/2007 (Blg LT 13. GP: RV 132, AB 176, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 69/2010 (Blg LT 14. GP: RV 618, AB 656, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 71/2015 (Blg LT 15. GP: RV 1072, AB 1108, jeweils 3. Sess)

Anmerkung

Zu LGBl Nr 9/2007:
Die frühere Bezeichnung des Kurztitels lautete: Gemeindeorgane-
Bezügegesetz.

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