§ 2 GemEntschG

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) Jenen Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines gemäß § 38 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebildeten Ausschusses eine Entschädigung. Die Entschädigung gebührt auch für die Teilnahme mit beratender Stimme. Für jeden Sitzungstag beträgt die Entschädigung 0,80 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7. Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten.

(3) Darüber hinaus haben Gemeindevertretungsmitglieder gemäß Abs 2 erster Satz, die aus besonderem Anlass mit der Besorgung von Gemeindeangelegenheiten betraut werden, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten; § 3 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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