§ 2 GemEntschG

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) DenJenen Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 - S.BG 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines gemäß § 38 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebildeten Ausschusses eine Entschädigung. Die Entschädigung gebührt auch für die Teilnahme mit beratender Stimme. Für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistendebeträgt die Entschädigung in der Höhe von 0,80 % des BruttogrundgehaltesGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7. Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten.

(3) Darüber hinaus haben Gemeindevertretungsmitglieder gemäß Abs 2 erster Satz, die Mitgliederaus besonderem Anlass mit der GemeindevertretungBesorgung von Gemeindeangelegenheiten betraut werden, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten; § 3 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

a)

der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und

b)

des tatsächlichen Verdienstentganges.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2020

(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Ehrenamt.

(2) DenJenen Mitgliedern der Gemeindevertretungen, die weder eine Entschädigung gemäß § 3 noch einen Ruhebezug gemäß § 5 noch einen Bezug als Bürgermeister nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 - S.BG 1998 erhalten, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Gemeindevorstehung oder eines gemäß § 38 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebildeten Ausschusses eine Entschädigung. Die Entschädigung gebührt auch für die Teilnahme mit beratender Stimme. Für jeden Sitzungstag eine von der Gemeinde zu leistendebeträgt die Entschädigung in der Höhe von 0,80 % des BruttogrundgehaltesGehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7. Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu leisten.

(3) Darüber hinaus haben Gemeindevertretungsmitglieder gemäß Abs 2 erster Satz, die Mitgliederaus besonderem Anlass mit der GemeindevertretungBesorgung von Gemeindeangelegenheiten betraut werden, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten; § 3 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

a)

der ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten erwachsenden notwendigen Auslagen und

b)

des tatsächlichen Verdienstentganges.

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