§ 8 GemEntschG § 8

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Anspruch auf einmalige Zuwendungen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß §§ 4 und 5 besteht, wenn die Funktionsdauer des Bürgermeisters nach dem 1. Jänner 1971 geendet hat. Für die Leistung der einmaligen Zuwendung bzw. des Ruhe- und Versorgungsbezuges gilt, soweit es sich nicht um Berechnung der Funktionsdauer und die maßgebende Einwohnerzahl handelt, das Amt des Bürgermeisters (Vizebürgermeisters) erst als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als beendet, wenn die entsprechende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Erfolgt die Antragstellung später, gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzesgemäß zuerkannte außerordentliche Ruhe- und Versorgungsbezüge (Ehrengaben) werden in Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz (§ 5) umgewandelt.

(3) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 70/1992)

(4) Bürgermeister, deren Funktionsdauer vor dem 1. Jänner 1971 geendet hat, die jedoch im übrigen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz erfüllt hätten, haben auf Antrag Anspruch auf eine monatliche Ehrengabe in der Höhe von 109 €. Auf diese Ehrengabe finden die Bestimmungen über Leistungen des Landes (§ 6 Abs. 1, 3 und 4) Anwendung. Die Höhe der Ehrengabe ändert sich entsprechend der des Grundgehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(5) Soferne bei der Feststellung der Einwohnerzahl nicht auf Ergebnisse der Personenstands- und Betriebsaufnahme zurückgegriffen werden kann, sind die Ergebnisse der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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