§ 18 GemEntschG § 18

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 findet nur auf Bürgermeister Anwendung, die nach dem 30. Juni 1998 aus dem Amt ausscheiden.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
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