§ 20 GemEntschG § 20

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 14 Abs. 6 sowie 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 treten mit 1. April 2001, § 5 Abs. 2 und 2a in der Fassung desselben Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Art II des Abschnittes VI des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 und Art IV des Gesetzes LGBl Nr 68/1998 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der §§ 17 und 18 außer Kraft.

(3) Im Art II Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr 70/1992 wird der Ausdruck `des 55. Lebensjahres` durch den Ausdruck `des

678. Lebensmonats` ersetzt. Für das Wirksamwerden dieser Änderung gelten die im § 24 Abs. 5a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2001 getroffenen Übergangsbestimmungen sinngemäß.

(4) Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) In Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen durch das Gesetz LGBl Nr 25/2001 bereits gewährt werden, wird mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionssicherungsbetrages nicht eingegriffen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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