§ 15 GemEntschG § 15

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Auf Personen, die ihr Optionsrecht gemäß § 13 nicht wirksam ausüben, ist, soweit nicht § 16 anderes bestimmt, anstelle dieses Gesetzes das Salzburger Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Dabei gilt das Optionsrecht auch dann als nicht wirksam ausgeübt, wenn die betreffende Person nach der auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahr 1999 folgenden Wahl die Funktion des Bürgermeisters nicht mehr ausübt.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den unter Abs. 1 fallenden Personen nach § 6 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Ende der laufenden Amtsperiode entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden. Für die Überweisungsbeträge sind nur Pensionsbeiträge für Zeiten zu berechnen, die nicht in die ruhebezugsfähige Zeit für den Ruhebezug aufgrund einer anderen Funktion einbezogen werden.

(3) Das Land hat

1.

für die unter § 13 Abs. 1 fallenden Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, bis zum 31. Dezember 1999 und

2.

für die von § 13 Abs. 2 erfaßten Personen, die ihr Optionsrecht nicht wirksam ausüben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 13 Abs. 2 vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der für die betreffende Person aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum Ende der laufenden Amtsperiode - abgesehen von § 11 Abs. 1 S.BG 1998 oder § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes - nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, oder in keinerlei Dienstverhältnis standen, ausgenommen wenn letztere es verlangen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Bezüge nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Rest des Betrages nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG) an die in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG gewählte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 S.PKVG abgeschlossen hat. In den Fällen des Abs. 3 dritter Satz ist der gesamte Überweisungsbetrag der in Betracht kommenden Pensionskasse zu übertragen. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 S.PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende Restbetrag bzw der Überweisungsbetrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, wenn das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

In Kraft seit 31.12.1998 bis 31.12.9999
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