§ 7 GemEntschG § 7

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die Gemeinde durch Bescheid. Zuständig ist jene Gemeinde, bei der die anspruchsbegründende Funktion ausgeübt wurde. Bescheide der Gemeinde, aus denen sich ein Leistungsanspruch gegenüber dem Lande ergibt, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1950) der vorhergehenden Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Nichtige Bescheide können auch von der Aufsichtsbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben werden.

(2) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(3) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 124 Gem-VBG sinngemäß.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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