§ 14 GemEntschG

GemEntschG - Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Pensionsbeitrag und die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 weiterhin anzuwenden. Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch bei Ausübung des Optionsrechtes neun Jahre an ruhebezugsfähiger Zeit erforderlich.

(2) Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen ruhebezugsfähige Zeiten nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von den Bürgermeistern Pensionsbeiträge gemäß § 6 Abs. 2 zu leisten. Grundlage hiefür sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes – vorbehaltlich allfälliger Valorisierungen und Steigerungen auf Grund höherer Einwohnerzahlen nach der Volkszählung 2001 – Anspruch hätte.

(3) An die Stelle des im § 5 Abs. 3 erster Satz angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate mit der Zahl 0,46296 ergibt. Das Berechnungsergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, anzuwenden.

(5) Personen, die ihr Optionsrecht wirksam ausgeübt haben, haben für Zeiten, die nach dem Beginn der nächsten Amtsperiode liegen, einen Pensionsbeitrag nach den Abs. 6 und 7 zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit 1. Juli 2010.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz (§ 6 Abs. 2) mit der Anzahl der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode liegenden ruhebezugsfähigen Monate zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen. Nach Erreichen von neun Jahren ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gilt für diese Bemessung des Pensionsbeitrages anstelle des Prozentsatzes gemäß § 6 Abs. 2 ein solcher von 7,65 %.

                              15,3 . y

(Formel nach dem 1. Satz: x = ________

                                 108

                              7,65 . y

Formel nach dem 2. Satz:  x = ________

                                108

x = Prozentsatz für Pensionsbeitrag

y = ruhebezugsfähige (ganze) Monate bis zum Stichtag)

    (7) Ergibt die Summe der vor dem Ende der laufenden Amtsperiode

liegenden ruhebezugsfähigen Monate keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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