Gesamte Rechtsvorschrift FTFG

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

FTFG
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Stand der Gesetzesgebung: 06.06.2023

ABSCHNITT I-Allgemeines

§ 1 FTFG Zielsetzungen


(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 FTFG Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung


(1) Zur Förderung der Forschung, die

1.

projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,

2.

dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

3.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

§ 2a FTFG Finanzierung


 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,

2.

sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5.

sonstige Einnahmen.

§ 2b FTFG Aufgaben des Wissenschaftsfonds


(1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

die Unterstützung und Beratung des Bundes,

4.

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),

5.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,

6.

Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie

7.

Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

1.

zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,

2.

zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere

a)

zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,

b)

zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie

c)

zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,

3.

zum Förderungsgegenstand,

4.

zur Förderungsart,

5.

zur Förderungshöhe,

6.

zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,

7.

zu den förderbaren Kosten,

8.

zum Ablauf der Förderungsgewährung,

9.

zur Kontrolle und Auszahlung sowie

10.

zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

§ 2c FTFG Auskünfte und Unterstützung


Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

§ 2d FTFG Aufsicht über den Wissenschaftsfonds


(1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

Jahresabschluss,

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

a)

aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

b)

aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

c)

im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) vereinbart wurden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Wissenschaftsfonds hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

§ 3 FTFG Strategische Ausrichtung


Der Wissenschaftsfonds hat

1.

bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;

2.

bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

a)

ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und

b)

einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen;

3.

in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)

a)

das aktuelle Dreijahresprogramm sowie

b)

die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)

zu operationalisieren.

§ 3a FTFG Berichtswesen


(1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

§ 3b FTFG Austausch mit anderen Fördereinrichtungen


Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

§ 3c FTFG Sachverständige


(1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.

§ 3d FTFG Vertraulichkeit


(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

§ 3e FTFG (weggefallen)


§ 3e FTFG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 4 FTFG Organe des Wissenschaftsfonds


(1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind

1.

die Delegiertenversammlung (§ 5),

2.

das Kuratorium (§ 6),

3.

die Präsidentin oder der Präsident (§ 7),

4.

das Präsidium (§ 8) sowie

5.

der Aufsichtsrat (§ 9).

(2) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.

(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.

(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(5) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:

1.

die Organe des Wissenschaftsfonds sowie

2.

die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund

a)

dieses Bundesgesetzes oder

b)

der Geschäftsordnung

bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

(6)

Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

§ 4a FTFG Vergütung


Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

§ 4b FTFG Sorgfaltspflicht


(1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 4 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.

§ 4c FTFG Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds


Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

§ 5 FTFG Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung


(1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

§ 5a FTFG Mitglieder der Delegiertenversammlung


(1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 75/2020)

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

9.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie

10.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie

3.

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

§ 6 FTFG Aufgabe des Kuratoriums


(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.

(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.

§ 6a FTFG Mitglieder des Kuratoriums


(1) Dem Kuratorium gehören an

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a) mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten,

b)

die Referentinnen und Referenten sowie

2.

als nicht stimmberechtigtes Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident.

(2) Die Referentinnen und Referenten sind wie folgt zu wählen:

1.

Die Funktion der Referentinnen und Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste durch die Delegiertenversammlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 5, öffentlich auszuschreiben.

2.

Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums (§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c) aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen die erforderliche Zahl an Referentinnen und Referenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.

(3) Die Referentinnen und Referenten sind für jeweils drei Jahre zu wählen. Für jedes dieser Mitglieder des Kuratoriums ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für drei Jahre zu bestimmen. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Bei der Wahl von Referentinnen und Referenten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl von insgesamt 30 möglichst nicht überschritten wird. Überschreitungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine sorgfältige Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben in den festgelegten Wissenschaftsdisziplinen zu gewährleisten.

(5) Die Referentinnen und Referenten dürfen keinem anderen Organ des Wissenschaftsfonds angehören.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident

1.

lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums und

2.

führt den Vorsitz im Kuratorium.

Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer wissenschaftlichen Vizepräsidentin oder einem wissenschaftlichen Vizepräsidenten vertreten.

§ 7 FTFG Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten


(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die Umsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Entwürfen gemäß § 3 Z 3,

7a.

gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

§ 8 FTFG Aufgaben des Präsidiums


(1) Die Aufgaben des Präsidiums sind

1.

die Ausschreibung der Funktion der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

2.

die Erstellung von Vorschlägen für

a)

das Dreijahresprogramm und die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 3 Z 2,

b)

die Wahl der Referentinnen und Referenten gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

c)

den Jahresabschluss sowie

d)

Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium,

3.

die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind,

4.

die Beschlussfassung über die Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2,

5.

regelmäßige Berichte an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

6.

der Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG) sowie

7.

die Operationalisierung von Dreijahresprogrammen und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 ff FoFinaG).

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, handelt das Präsidium als Kollegialorgan unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten sind die kaufmännischen und administrativen Aufgaben zu übertragen und zumindest folgende Aufgaben vorzubehalten:

1.

die elektronisch signierte Veröffentlichung der Richtlinie gemäß § 2b Abs. 2 auf der Website des Wissenschaftsfonds zu veranlassen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 21, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsrates über

a)

alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,

b)

die Überwachung der Einhaltung der für den Wissenschaftsfonds geltenden Regelungen,

c)

für den Wissenschaftsfonds bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds sowie

d)

alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen,

4.

die Erstellung und Vorlage des Corporate-Governance-Berichts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. c gemeinsam mit dem Jahresabschluss an den Aufsichtsrat sowie

5.

die Veröffentlichung der gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d sowie g beschlossenen Dokumente im Internet, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes personenbezogene Daten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Präsidiums und des Aufsichtsrates nur nach Einwilligung der betroffenen Person (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden personenbezogenen Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:

a)

Name und Geburtsjahr der Mitglieder des Präsidiums,

b)

Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode für alle Mitglieder des Präsidiums,

c)

Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedern des Präsidiums sowie

d)

Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder des Präsidiums in Überwachungsorganen anderer Unternehmen.

(4) Abgesehen von kaufmännischen Aufgaben, die der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten zur eigenverantwortlichen Besorgung im Sinne des Abs. 3 übertragen sind, ist sicherzustellen, dass die Beschlussfassung in den übrigen kaufmännischen Angelegenheiten durch mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums erfolgt, wobei ein Mitglied die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident sein muss. Wird in diesen Fällen die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident überstimmt, so hat die Präsidentin oder der Präsident darüber binnen vier Wochen an den Aufsichtsrat schriftlich zu berichten.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen.

§ 8a FTFG Mitglieder des Präsidiums


  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),
    2. 2.Ziffer 2einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
    3. 3.Ziffer 3drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
    1. 1.Ziffer einsDie Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
    2. 2.Ziffer 2Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
    3. 3.Ziffer 3Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder VizepräsidentenDie Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Ziffer 2, haben aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
      1. a)Litera abilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
      2. b)Litera bdürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
    4. 4.Ziffer 4Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Ziffer 3, zu wählen.
    5. 5.Ziffer 5Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
  4. (4)Absatz 4Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
    1. 1.Ziffer einsder Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowieder Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie
    2. 2.Ziffer 2der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,)
    ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  5. (5)Absatz 5Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  6. (6)Absatz 6Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Absatz 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Absatz 2, zu wählen bzw. bestellen.
  7. (7)Absatz 7Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. 1.Ziffer einsüber die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  8. (8)Absatz 8Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

§ 8b FTFG Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums


(1) Die Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsrat hat Mitglieder des Präsidiums abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1.

grobe Pflichtverletzung oder

2.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 8a Abs. 8,

wobei die Aufsichtsbehörde mit Bescheid und der Aufsichtsrat mit Beschluss zu entscheiden hat.

(2) Allfällige bei Ausscheiden aus dem Präsidium zu leistende Abschlagszahlungen dürfen nur gezahlt werden, wenn das Ausscheiden nicht von dem Mitglied des Präsidiums zu vertreten ist. Jedenfalls dürfen Abschlagszahlungen nicht mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten.

§ 8c FTFG Geschäftsstelle


Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen, deren Leitung der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 9 FTFG Aufgaben des Aufsichtsrates


(1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind

1.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

b)

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

c)

der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

d)

des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

e)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie

f)

der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

2.

die Beschlussfassung über

a)

den Jahresabschluss,

b)

den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,

c)

den Corporate-Governance-Bericht,

d)

eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,

e)

die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,

f)

die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,

g)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,

h)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie

i)

die Festlegung der Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 2,

3.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

f)

zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

g)

zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

h)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

i)

zur Geschäftsordnung der anderen Organe,

j)

zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

k)

zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie

l)

zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,

4.

die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

5.

die Wahl

a)

des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und

b)

des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,

6.

die Bestellung

a)

der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und

b)

einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,

7.

die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

8.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

9.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9a FTFG Sitzungen des Aufsichtsrates


(1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:

1.

die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie

2.

die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.

(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

§ 9b FTFG Mitglieder des Aufsichtsrates


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
    1. 1.Ziffer einsvier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird undein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Ziffer eins bis 3 gewählt wird und
    5. 5.Ziffer 5ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
  2. (2)Absatz 2Kommt es innerhalb von sechs Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) odernach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Absatz eins, Ziffer 4,) oder
    2. 2.Ziffer 2nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Absatz eins, Ziffer eins bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
    hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
  3. (3)Absatz 3Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, dieAls Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. 1.Ziffer einsüber die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  4. (4)Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Ziffer eins bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, gelten:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
  5. (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
  6. (6)Absatz 6Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

§ 9c FTFG Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates


Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1.

grobe Pflichtverletzung oder

2.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.

§ 10 FTFG (weggefallen)


§ 10 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

ABSCHNITT II-Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

§ 11 FTFG Förderungsprogramme und –vorhaben


(1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.

(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:

1.

anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;

2.

Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;

3.

Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;

4.

Technische Durchführbarkeitsstudien;

5.

Technologietransfer;

6.

Gründung technologieorientierter Unternehmen.

(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

§ 11a FTFG (weggefallen)


§ 11a FTFG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

§ 11b FTFG (weggefallen)


§ 11b FTFG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

§ 11c FTFG (weggefallen)


§ 11c FTFG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

§ 12 FTFG Abwicklung


(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.

(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:

1.

Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.

2.

Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.

3.

Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.

4.

Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.

5.

Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.

6.

Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.

7.

Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.

8.

Die Vertragsauflösungsgründe.

9.

Den Gerichtsstand.

(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.

§ 12a FTFG Durchführung


Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.

§ 13 FTFG Förderungsarten


(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3.

sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

§ 14 FTFG Förderungsnehmer


Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

1.

natürliche Personen;

2.

juristische Personen;

3.

Personengesellschaften.

§ 15 FTFG Richtlinien


(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

§ 16 FTFG Förderungsentscheidung


(1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.

(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.

(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.

(4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.

§ 16a FTFG (weggefallen)


§ 16a FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

§ 16b FTFG (weggefallen)


§ 16b FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

§ 16c FTFG (weggefallen)


§ 16c FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

§ 16d FTFG (weggefallen)


§ 16d FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

§ 16e FTFG (weggefallen)


§ 16e FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

§ 16f FTFG (weggefallen)


§ 16f FTFG (weggefallen) seit 14.01.2006 weggefallen.

ABSCHNITT III-Rat für Forschung und Technologieentwicklung

§ 17 FTFG (weggefallen)


§ 17 FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17a FTFG (weggefallen)


§ 17a FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17b FTFG (weggefallen)


§ 17b FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17c FTFG (weggefallen)


§ 17c FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17d FTFG (weggefallen)


§ 17d FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17e FTFG (weggefallen)


§ 17e FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17f FTFG (weggefallen)


§ 17f FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17g FTFG (weggefallen)


§ 17g FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

§ 17h FTFG (weggefallen)


§ 17h FTFG seit 30.06.2023 weggefallen.

ABSCHNITT IV-Sonstige Bestimmungen

§ 18 FTFG (weggefallen)


§ 18 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 19 FTFG (weggefallen)


§ 19 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 20 FTFG (weggefallen)


§ 20 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 21 FTFG (weggefallen)


§ 21 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 22 FTFG (weggefallen)


§ 22 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 23 FTFG (weggefallen)


§ 23 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 24 FTFG (weggefallen)


§ 24 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 25 FTFG (weggefallen)


§ 25 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 26 FTFG Abgaben- und Gebührenbefreiung


  1. (1)Absatz einsDer Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

ABSCHNITT V-Schlussbestimmungen

§ 27 FTFG (weggefallen)


§ 27 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen.

§ 27a FTFG (weggefallen)


§ 27a FTFG (weggefallen) seit 01.09.2004 weggefallen.

§ 27b FTFG (weggefallen)


§ 27b FTFG (weggefallen) seit 01.09.2004 weggefallen.

§ 27c FTFG (weggefallen)


§ 27c FTFG (weggefallen) seit 01.09.2004 weggefallen.

§ 27d FTFG (weggefallen)


§ 27d FTFG (weggefallen) seit 01.09.2004 weggefallen.

§ 28 FTFG Verweisungen auf andere Bundesgesetze


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 29 FTFG In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, letzter Halbsatz, Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 25, Absatz 4, sowie Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.Paragraphen 16 a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.Die Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Litera d,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 16 b, Absatz eins,, Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,, Paragraph 16 e,, Paragraph 16 f,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b,, Paragraph 17 c,, Paragraph 17 d,, Paragraph 17 e,, Paragraph 17 f,, Paragraph 17 g,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25 und der römisch fünf. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.Die Paragraphen eins bis 10, Paragraphen 18 bis 25 sowie Paragraph 27, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 9c, die Überschrift des Paragraph 26,, Paragraph 30, sowie Paragraph 31, in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2 d, Absatz 3,, Paragraph 3 d, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 3 e, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins,, die Paragraphen 2 a, und 2b, Paragraph 2 d, Absatz eins, bis 3, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 10,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 7a, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, und 4 bis 7 sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 Litera i, bis l, Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 6,, Paragraph 17 a, Absatz eins, bis 3, Paragraph 17 c, Ziffer 5,, Paragraph 17 g, Absatz eins, und 3, Paragraph 17 h, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 29,, Paragraph 30 a, samt Überschrift sowie Paragraph 31, in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu Abschnitt III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWITDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 9 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, die Überschrift zu Abschnitt römisch III sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den Paragraphen 17, bis 17h im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 9 b, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, sowie die Paragraphen 17, bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 30 FTFG Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015


(1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.

(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.

(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.

(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.

(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.

(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.

(8) Das auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.

(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.

(10) Abweichend von den §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.

§ 30a FTFG Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020


(1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.

(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.

§ 31 FTFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des Abschnitts II mit Ausnahme des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich;

2a.

hinsichtlich des § 15 Abs. 1

a)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

b)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ihren oder seinen Wirkungsbereich oder

c)

die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren oder seinen Wirkungsbereich

jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich der §§ 2 bis 9c, 30 sowie 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Ausnahme

a)

der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2 Z 2 und

b)

der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 9b Abs. 1 Z 3,

soweit diese gemäß Z 7 erfolgen;

6.

hinsichtlich des § 28 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023
  3. § 0 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020
  4. § 0 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2000
  5. § 0 gültig von 04.09.1982 bis 11.07.2000

§

Überschrift

ABSCHNITT I
Allgemeines

1

Zielsetzungen

2

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

2a

Finanzierung

2b

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

2c

Auskünfte und Unterstützung

2d

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

3

Strategische Ausrichtung

3a

Berichtswesen

3b

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

3c

Sachverständige

3d

Vertraulichkeit

4

Organe des Wissenschaftsfonds

4a

Vergütung

4b

Sorgfaltspflicht

4c

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

5

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

5a

Mitglieder der Delegiertenversammlung

6

Aufgabe des Kuratoriums

6a

Mitglieder des Kuratoriums

7

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

8

Aufgaben des Präsidiums

8a

Mitglieder des Präsidiums

8b

Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums

8c

Geschäftsstelle

9

Aufgaben des Aufsichtsrates

9a

Sitzungen des Aufsichtsrates

9b

Mitglieder des Aufsichtsrates

9c

Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

11

Förderungsprogramme und -vorhaben

12

Abwicklung

12a

Durchführung

13

Förderungsarten

14

Förderungsnehmer

15

Richtlinien

16

Förderungsentscheidung

ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen

(Anm.: §§ 17 bis 17h aufgehoben durchAnmerkung, Paragraphen 17 bis 17h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)

26

Abgaben- und Gebührenbefreiung

28

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

29

In- und Außerkrafttreten

30

Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015

30a

Übergangsbestimmungen für die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020

31

Vollziehung