§ 4c FTFG Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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