§ 9 FTFG Aufgaben des Aufsichtsrates

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind

1.

die Überwachung

a)

der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,

b)

der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

c)

der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,

d)

des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,

e)

der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie

f)

der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,

2.

die Beschlussfassung über

a)

den Jahresabschluss,

b)

den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,

c)

den Corporate-Governance-Bericht,

d)

eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,

e)

die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,

f)

die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,

g)

die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,

h)

die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie

i)

die Festlegung der Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 2,

3.

die Zustimmung

a)

zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,

b)

zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

c)

zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

d)

zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,

e)

zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,

f)

zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,

g)

zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,

h)

zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,

i)

zur Geschäftsordnung der anderen Organe,

j)

zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

k)

zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie

l)

zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,

4.

die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

5.

die Wahl

a)

des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und

b)

des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,

6.

die Bestellung

a)

der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und

b)

einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,

7.

die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,

8.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie

9.

die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.

(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.

(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8c FTFG
§ 9a FTFG