Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
1. | grobe Pflichtverletzung oder | |||||||||
2. | Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder | |||||||||
3. | ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4. |
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