§ 9c FTFG Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere

1.

grobe Pflichtverletzung oder

2.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder

3.

ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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