§ 8a FTFG Mitglieder des Präsidiums

FTFG - Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus
    1. 1.Ziffer einsder Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7),der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),
    2. 2.Ziffer 2einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
    3. 3.Ziffer 3drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
    1. 1.Ziffer einsDie Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
    2. 2.Ziffer 2Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
    3. 3.Ziffer 3Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Z 2 haben aus den gemäß Z 1 eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder VizepräsidentenDie Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Ziffer 2, haben aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
      1. a)Litera abilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
      2. b)Litera bdürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
    4. 4.Ziffer 4Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Z 3 zu wählen.Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Ziffer 3, zu wählen.
    5. 5.Ziffer 5Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
  4. (4)Absatz 4Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
    1. 1.Ziffer einsder Präsidentin oder des Präsidenten (Abs. 1 Z 1) sowieder Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie
    2. 2.Ziffer 2der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Abs. 1 Z 3)der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,)
    ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  5. (5)Absatz 5Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  6. (6)Absatz 6Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Abs. 4 Z 2 vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Abs. 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Abs. 2 zu wählen bzw. bestellen.Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Absatz 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Absatz 2, zu wählen bzw. bestellen.
  7. (7)Absatz 7Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. 1.Ziffer einsüber die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. 3.Ziffer 3auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  8. (8)Absatz 8Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder
      1. a)Litera avon anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
      2. b)Litera bvon Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 52/2023)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. d)Litera dvon Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. e)Litera eder Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. 2.Ziffer 2Funktionäre einer politischen Partei,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. 5.Ziffer 5Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8a FTFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8a FTFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8a FTFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8a FTFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8a FTFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 FTFG
§ 8b FTFG