Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.Die erste Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
(2)Absatz 2Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 7, FoFinaG) sinngemäß weiter.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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