Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, dieAls Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
1.Ziffer einseine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(2)Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
1.Ziffer einsüber die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
(3)Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.
In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
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